Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Internationale Gesellschaft für Ganzheitliches Heilen (IGGH) / International Association for Holistic Healing (IAHH)e.V. und hat seinen Sitz in D-61118 Bad Vilbel.
Die Gesellschaft wurde am 25.10.2011 mit der Nr. VR 14791 ins Vereinsregister
beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

 

§ 2 Zweck der Gesellschaft

(1) Zwecke der Gesellschaft sind
a. die Förderung des öffentlichen Gesunheitswesens im Sinne der Integration von östlichen und westlichen Heilweisen,
b. die Förderung der Bildung,
c. die Förderung von Kunst und Kultur sowie
d. die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
(2) Der Satzungszweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens wird insbesondere verwirklicht durch
a. das Angebot von Informationsveranstaltungen, Seminaren sowie Fort- und Weiterbildungskursen auf dem Gebiet asiatischer Heilweisen und westlicher ganzheitlicher Therapien. Die Informationsveranstaltungen, Seminare und Kurse werden von Ärzten, Therapeuten und Heilpraktikern geleitet;
b. die ehrenamtliche Anwendung der unter Punkt a genannten Heilweisen und die gesundheitliche Versorgung für Kinder und bedürftige Menschen in der Mongolei.
(3) Der Satzungszweck der Förderung der Bildung wird insbesondere verwirklicht durch die unter Abs.2 Buchst.a aufgeführten Angebote.
(4) Der Satzungszweck der Förderung von Kunst und Kultur wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Verbreitung von Informationen über die traditionellen Künste der Malerei, der Instrumentalmusik und des Gesangs, insbesondere der japanischen und mongolischen;
b. den Informationsaustausch über Gemeinsamkeiten und Unterschiede von östlichen und westlichen Kulturen.
(5) Der Satzungszweck gemäß Abs.1 Buchst. d aufgeführten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Mongolei.
(6) Die Gesellschaft ist politisch neutral.
Sie wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit ihrer Mitglieder nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen geleitet.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf formlosen Antrag.
Mit dem Antrag erkennt das Mitglied diese Satzung an.
(3) Der Vorstand ernennt Ehrenmitglieder.
(4) Die (Ehren-)Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes verweigert oder entzogen werden, wenn das Mitglied seinen Pflichten trotz Anmahnung nicht nachkommt, gegen die Satzung verstößt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft schädigt.
(5) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr als sechs Monate in Verzug, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden. Das Mitglied ist vor der Streichung unter Setzung einer Frist von zwei Wochen und mit Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung zur Beitragszahlung aufzufordern.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss, Tod oder Liquidation der juristischen Person. Der Austritt von Mitgliedern ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und ist bis zum 30. September des laufenden Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Das Mitglied hat nach Ende der Mitgliedschaft keine Ansprüche gegenüber dem Vermögen der Gesellschaft.
(7) Gegen eine Entscheidung des Vorstandes nach den Absätzen 4 und 5 kann jedes Mitglied binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Einspruch beim Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitglieder- versammlung endgültig. Das Mitglied bleibt bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung Mitglied ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Die Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen ist ihm nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes möglich.

 

§ 5 Rechte und Pflichten von Mitgliedern

(1) Alle Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung:
a. an der Willensbildung, an Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen,
b. Anträge zu stellen und
c. sich über sämtliche Projekte und Aktivitäten der Gesellschaft zu informieren.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe der Gesellschaft durchzuführen, durchzuführen, sofern sie nicht
§ 2 entgegenstehen.
(3) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitglieds beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Mitglieder haften gegenüber der Gesellschaft und unter den Mitgliedern der Gesellschaft für einen in Wahrnehmung ihrer Mitgliedsrechte und -pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 6 Organe

Organe der Gesellschaft sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand und
c. der den Vorstand beratend unterstützende Beirat, dessen Mitglieder vom Vorstand mit einfacher Mehrheit auf jeweils drei Jahre gewählt werden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. Dazu gehören insbesondere:
a. Beschlüsse über die Aufgaben der Gesellschaft und die Richtlinien der künftigen Arbeit,
b. Beschlüsse zur Satzungsänderung,
c. Beschlüsse zu den Geschäftsordnungen des Vorstands und des Beirats,
d. Einberufung von Arbeitsgruppen,
e. Wahl und Nachwahl der Mitglieder des Vorstandes,
f. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
g. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und dessen Entlastung,
h. Wahl des Kassenprüfers und Entgegennahme dessen Prüfberichtes,
i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit,
j. Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 4 Abs. 7 dieser Satzung,
k. Auflösung der Gesellschaft.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Dies kann auch durch moderne Medien geschehen. Der Vorstand kann bei wichtigem Grund nach eigenem Ermessen und muss auf schriftliches und unter Angabe des Zweckes begründetes Verlangen von 1/10 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden – im Fall seiner Verhinderung durch den Schriftführer – mittels an die Mitglieder gerichteter Einladungen. Die Einladungen können in Textform erfolgen und müssen die Angabe des Modus, des Ortes und der Zeit des Beginns der Versammlung sowie eine vorläufige Tagesordnung inklusive aller Anträge auf Satzungsänderung enthalten. Die Einladung eines Mitgliedes gilt als ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
(4) Die Einladungsfrist zu Mitgliederversammlungen beträgt vier Wochen. Anträge und Vorschläge sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der einzuberufenden Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktiv beteiligte Mitglied eine Stimme, wenn es nicht mehr als sechs Monate Beitragsrückstand aufweist. Beschlüsse erfolgen offen, es sei denn, dass mindestens 1/10 der Anwesenden eine geheime Abstimmung beantragen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt nach Ämtern getrennt die Vorstandsmitglieder mit der absoluten Mehrheit ihrer Stimmen. Erhält kein Mitglied die erforderliche Mehrheit, wird die Wahl wiederholt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Nachzuwählende Vorstandsmitglieder werden nur für die Rest dauer der Legislaturperiode des Vorstandsmitglieds, für das sie nachgewählt werden, gewählt. Solange weder Beschlussfähigkeit noch Handlungsfähigkeit des Vorstands durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds gefährdet sind, kann die Mitgliederversammlung von einer Nachwahl absehen.
Es müssen jedoch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, gewählt sein.
(7) Beschlüsse und Wahlen können in Textform durchgeführt werden. Für die Einberufung ist dann ein geeignetes Verfahren festzulegen. Das Verfahren muss sicherstellen, dass sämtlichen Mitgliedern die Teilnahme und die Wahrnehmung ihrer Rechte möglich ist, die Teilnehmer zweifelsfrei zu identifizieren sind, Beschlussvorlagen und Wahlvorschläge den Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Stimmabgabe zugehen und eine geeignete Protokollierung erfolgt.
(8) Über den Gang und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem Schriftführer (Stellvertretender Vorsitzender) und
c. dem Schatzmeister.
Die Mitgliederversammlung kann über die Schaffung weiterer Vorstandsämter Beschluss fassen.
(2) Der Vorstand leitet die laufende Arbeit und beschließt über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende sorgt für die Verwirklichung der Beschlüsse der Organe der Gesellschaft. Zu seinen Aufgaben gehört die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beratung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten gegen Nachweis Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder eines sonstigen Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit treffen die nicht betroffenen Vorstandsmitglieder einstimmig. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte.
(6) Rechtsverbindliche Erklärungen der Gesellschaft können von jedem Vorstands mitglied allein abgegeben werden.
Im Innnenverhältnis sollen der Schriftführer und der Schatzmeister von ihrer Vertretungsberechtigung nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende in angemessener Zeit nicht erreichbar ist. Dies stellt jedoch keine Beschränkung der Vertretungsberechtigung nach außen dar.
(7) Vorstandsmitglieder haften gegenüber der Gesellschaft und den Mitgliedern der Gesellschaft für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 9 Wirtschaftsführung

(1) Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten. Sie verpflichtet sich zur Transparenz in ihrer Wirtschafts- und Finanzführung.
(2) Die Mittel der Gesellschaft sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(3) Der Schatzmeister der Gesellschaft erstellt einen Finanzbericht, aus dem Ein- und Auszahlungen hervorgehen.
(4) Der Finanzbericht wird von dem Kassenprüfer geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist auf der Mitgliederversammlung unter Vorlage des Finanz- und des Prüfberichts mitzuteilen.
(5) Der Vorstand muss dem Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Kassenbücher geben.

 

§ 10 Haftung der Gesellschaft

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme am Gesellschaftsleben oder durch die Benutzung der Einrichtungen oder durch Anordnungen der Organe entstanden sind, haftet die Gesellschaft nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die die Gesellschaft nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 11 Satzungsänderungen und Zweckänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt auch für Änderungen des Gesellschaftszwecks.

 

§ 12 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Zwecke.

 

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